Arbeitslosengeld (ALG I)

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Arbeitslosigkeit ist für viele Menschen eine einschneidende Situation, die mit finanziellen Fragen verbunden ist. Wer arbeitslos wird, möchte schnell wissen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wie hoch die Leistung ausfällt, wie viele Monate Arbeitslosengeld gezahlt werden und wie die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit funktioniert. Dabei spielen unter anderem das vorherige Arbeitsentgelt, das Bemessungsentgelt sowie die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine wichtige Rolle. Dieser Artikel liefert alle wichtigen Informationen zum Arbeitslosengeld I für 2026. Du erfährst, wer Anspruch auf ALG hat, wie sich die Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes berechnen lässt, wie lange der Bezug dauert und welche Schritte notwendig sind, um Arbeitslosengeld zu erhalten oder zu beantragen.

Zusammenfassung :

Was ist das Arbeitslosengeld I?

Definition des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld I, häufig als ALG I bezeichnet, ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die Personen erhalten können, die arbeitslos geworden sind und zuvor einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Rechtsgrundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, SGB III. Ziel des Arbeitslosengeldes I ist es, den Lebensunterhalt während der Phase der Arbeitslosigkeit zu sichern und gleichzeitig die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Arbeitslosengeld I richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verloren haben oder deren Arbeitsverhältnis beendet wurde und die sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Voraussetzung ist unter anderem, dass innerhalb der letzten 30 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat. Diese sogenannte Anwartschaftszeit muss erfüllt sein, damit ein Anspruch entstehen kann.

Die Leistung wird aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert, die während der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam gezahlt wurden. Zuständig für die Bewilligung, Berechnung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes I ist die Bundesagentur für Arbeit, die auch für die Arbeitslosmeldung, die Arbeitsuchendmeldung und die Vermittlung in neue Beschäftigung verantwortlich ist.

Arbeitslosengeld I ist zeitlich begrenzt. Die Dauer des Bezugs hängt von der Dauer der vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie vom Alter der arbeitslosen Person ab. Während des Bezugs bleibt die Pflicht bestehen, aktiv nach Arbeit zu suchen, Termine bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen und jede Änderung der persönlichen Situation unverzüglich zu melden.

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Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld

Arbeitslosengeld I und Bürgergeld verfolgen unterschiedliche Ziele und richten sich an unterschiedliche Personengruppen. Der zentrale Unterschied liegt im Versicherungsprinzip. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung nach dem SGB III und setzt eine vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Bürgergeld hingegen ist eine steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung nach dem SGB II und greift, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht oder dieser ausgeschöpft ist.

Arbeitslosengeld I orientiert sich bei der Höhe am früheren Arbeitsentgelt. Die Leistung beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 Prozent. Bürgergeld ist dagegen bedarfsorientiert. Die Höhe richtet sich nicht nach dem früheren Einkommen, sondern nach dem individuellen Bedarf, der sich aus dem Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen zusammensetzt.

Auch die Anspruchsdauer unterscheidet sich deutlich. Arbeitslosengeld I wird nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt, in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten, bei älteren Arbeitslosen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Jahre. Bürgergeld wird dagegen grundsätzlich ohne feste zeitliche Begrenzung gewährt, solange Hilfebedürftigkeit besteht und die Voraussetzungen erfüllt werden.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Zielsetzung. Arbeitslosengeld I soll den Übergang von Beschäftigung zu neuer Arbeit absichern und ist eng mit Vermittlungs- und Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit verbunden, etwa beruflicher Weiterbildung oder Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bürgergeld dient der langfristigen Sicherung des Lebensunterhalts, wenn eine schnelle Rückkehr in eine existenzsichernde Beschäftigung nicht möglich ist.

Zusammengefasst gilt: Arbeitslosengeld I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung für kurzfristige Arbeitslosigkeit nach vorheriger Beschäftigung, während Bürgergeld die Grundsicherung für arbeitsuchende Personen darstellt, die keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

 

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des SGB III erfüllt sind und die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Anspruchsberechtigt sind Personen, die arbeitslos sind, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld tatsächlich in Anspruch nehmen zu können. Als arbeitslos gilt, wer keine Beschäftigung ausübt oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und bereit ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Zusätzlich ist eine Arbeitsuchendmeldung erforderlich, in der Regel spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erfolgt diese Meldung verspätet, kann eine Sperrzeit eintreten, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Voraussetzung für den Bezug ist außerdem, dass die Arbeitslosigkeit nicht ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt wurde, da ansonsten der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder gekürzt werden kann.

Anwartschaftszeit und erforderliche Beschäftigungsdauer

Neben der Arbeitslosmeldung ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit entscheidend. Diese gilt als erfüllt, wenn innerhalb der letzten 30 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat. Maßgeblich sind Beschäftigungen, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

Bestimmte Zeiten können auf die Anwartschaftszeit angerechnet werden, etwa Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder einer beruflichen Weiterbildung mit bestehender Versicherungspflicht. Werden die mindestens zwölf Monate innerhalb des maßgeblichen Zeitraums nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. In diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bürgergeld in Betracht kommen.

 

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Berechnungsgrundlage und Prozentsätze (60 % / 67 %)

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich nach dem sogenannten Leistungsentgelt. Grundlage dafür ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. In der Regel werden die letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosmeldung herangezogen. Aus diesem Bruttoentgelt wird ein pauschaliertes Netto berechnet, bei dem Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt werden. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Lohnsteuerklasse und die Steueridentifikationsnummer.

Wer wissen möchte, wie sich die Höhe des Arbeitslosengeldes konkret berechnet und wie lange der Bezug dauert, kann dies anhand einer ausführlichen Erklärung und konkreter Rechenbeispiele nachvollziehen.

Vom ermittelten Leistungsentgelt wird anschließend ein fester Prozentsatz gezahlt. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts für arbeitslose Personen ohne Kind. Für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts beträgt der Leistungssatz 67 Prozent. Die Zahlung erfolgt monatlich, rechnerisch basiert die Berechnung jedoch auf einem täglichen Arbeitslosengeld.

Nicht berücksichtigt werden einmalige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Änderungen der persönlichen Situation, etwa ein Steuerklassenwechsel, wirken sich grundsätzlich erst bei einem neuen Anspruch auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.

Beispiel zur Berechnung des Arbeitslosengeldes

Ein Arbeitnehmer war zuletzt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig und erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 3.000 Euro. Nach Abzug der pauschalen Steuern und Sozialabgaben ergibt sich ein Leistungsentgelt von rund 1.900 Euro netto.

Ohne Kind beträgt das Arbeitslosengeld 60 Prozent dieses Leistungsentgelts. In diesem Fall erhält die arbeitslose Person monatlich etwa 1.140 Euro Arbeitslosengeld. Besteht mindestens ein Kind, erhöht sich der Prozentsatz auf 67 Prozent, sodass das monatliche Arbeitslosengeld rund 1.273 Euro beträgt.

Der genaue Betrag kann je nach individueller Steuerklasse, vorherigem Arbeitsentgelt und persönlicher Situation abweichen. Zur Orientierung stellt die Agentur für Arbeit einen Arbeitslosengeldrechner zur Verfügung, mit dem sich die voraussichtliche Höhe des Arbeitslosengeldes näherungsweise berechnen lässt.

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Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Bezugsdauer nach Beschäftigungszeit

Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld I hängt zunächst von der Länge der vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Maßgeblich ist, wie viele Monate innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Grundsätzlich gilt: Je länger die vorherige Beschäftigung gedauert hat, desto länger besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Für Arbeitslose unter 50 Jahren gelten folgende Regelungen:

Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung

Anspruchsdauer Arbeitslosengeld

mindestens 12 Monate

6 Monate

mindestens 16 Monate

8 Monate

mindestens 20 Monate

10 Monate

mindestens 24 Monate

12 Monate

Die Anspruchsdauer wird in Monaten festgelegt und beginnt mit dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Zeiten einer Sperrzeit verkürzen die Anspruchsdauer entsprechend.

 

Bezugsdauer nach Alter

Ab dem 50. Lebensjahr kann sich die Anspruchsdauer unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. Voraussetzung ist, dass eine entsprechend lange versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Diese Regelung soll ältere Arbeitnehmer besser absichern, da ihre Rückkehr in den Arbeitsmarkt häufig mehr Zeit in Anspruch nimmt.

 

Für Arbeitslose ab 50 Jahren gelten folgende verlängerte Anspruchsdauern:

Alter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit

Dauer der vorherigen Beschäftigung

Anspruchsdauer

ab 50 Jahren

mindestens 30 Monate

15 Monate

ab 55 Jahren

mindestens 36 Monate

18 Monate

ab 58 Jahren

mindestens 48 Monate

24 Monate

Unabhängig vom Alter gilt: Nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I endet die Zahlung. Ist anschließend weiterhin Arbeitslosigkeit gegeben und liegen die Voraussetzungen vor, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. In besonderen Fällen kommt darüber hinaus auch das Einstiegsgeld in Betracht, das den Übergang in eine selbstständige Tätigkeit unterstützen kann.

 

Wie beantragt man Arbeitslosengeld?

Antrag auf Arbeitslosengeld stellen

Der Antrag auf Arbeitslosengeld I muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit am Wohnort der arbeitslosen Person. Der Antrag kann online über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Alternativ ist auch eine persönliche oder schriftliche Antragstellung möglich, wobei die Online-Antragstellung der Regelfall ist.

Voraussetzung für den Antrag ist, dass zuvor eine Arbeitsuchendmeldung und eine Arbeitslosmeldung erfolgt sind. Die Arbeitslosmeldung muss persönlich erfolgen, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Erst ab diesem Zeitpunkt kann Arbeitslosengeld gezahlt werden. Der eigentliche Antrag auf Arbeitslosengeld kann zwar auch später gestellt werden, Leistungen werden jedoch nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Arbeitslosmeldung gewährt.

Nach der Antragstellung prüft die Agentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Anwartschaftszeit, die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und das Vorliegen möglicher Sperrzeiten. Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird das Arbeitslosengeld bewilligt und monatlich ausgezahlt.

Erforderliche Unterlagen und Fristen

Für die Antragstellung auf Arbeitslosengeld sind mehrere Unterlagen erforderlich. In der Regel müssen folgende Dokumente vorliegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Nachweis über den Aufenthaltsstatus
  • Steueridentifikationsnummer
  • Angaben zur letzten Beschäftigung, insbesondere zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers, sofern diese nicht elektronisch übermittelt wurde
  • Bankverbindung für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes

Je nach persönlicher Situation können weitere Unterlagen notwendig sein, etwa Nachweise über Kinder, Zeiten der Krankheit oder berufliche Weiterbildungen. Fehlende Unterlagen können die Bearbeitung verzögern, führen jedoch nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs, sofern sie zeitnah nachgereicht werden.

Wichtig ist die Einhaltung der Fristen. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, kann eine Sperrzeit eintreten. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sollte unmittelbar danach gestellt werden, damit es nicht zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommt.

 

Sperrzeit und wichtige Sonderfälle

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Arbeitslose ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben oder gegen ihre Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit verstoßen. Die rechtliche Grundlage findet sich im SGB III. Während einer Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, zudem verkürzt sich die gesamte Anspruchsdauer.

Die häufigsten Gründe für eine Sperrzeit sind die Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vertragswidriges Verhalten, die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Maßnahme sowie eine verspätete Arbeitsuchendmeldung. In der Regel beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen. In bestimmten Fällen, etwa bei Meldeversäumnissen, kann sie auch kürzer ausfallen.

Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit vermeiden. Dazu zählen unter anderem gesundheitliche Gründe, die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar machen, die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit anschließender Kündigung in der Probezeit oder familiäre Gründe wie die Pflege naher Angehöriger. Ob ein wichtiger Grund anerkannt wird, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Ruhen oder Wegfall des Anspruchs

Neben der Sperrzeit kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch ruhen. Ein Ruhen des Anspruchs liegt vor, wenn zwar grundsätzlich ein Anspruch besteht, die Zahlung jedoch vorübergehend ausgesetzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsabgeltung oder eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird und die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Für diesen Zeitraum ruht der Anspruch, ohne dass er verloren geht.

Ein vollständiger Wegfall des Anspruchs tritt ein, wenn die Anspruchsdauer vollständig ausgeschöpft wurde oder die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr erfüllt sind. Dies kann der Fall sein, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnimmt oder die Mitwirkungspflichten dauerhaft verletzt.

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld I beendet oder ruht er dauerhaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Voraussetzung ist, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei der Teilnahme an einer geförderten beruflichen Weiterbildung, können anstelle des Arbeitslosengeldes Leistungen wie das Weiterbildungsgeld gezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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