Wohngeld

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Wohngeld ist eine staatliche Hilfe in Deutschland, die Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten unterstützt. Der Zuschuss soll sicherstellen, dass angemessener Wohnraum auch dann bezahlbar bleibt, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht. In diesem Leitfaden finden Sie alle wichtigen Informationen zum Wohngeld, zu den Voraussetzungen, zur Berechnung, zur Antragstellung und zum Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungen.

Zusammenfassung :

Wohngeld verstehen: Definition, Ziel und Grundprinzipien

Was ist das Wohngeld?

Wohngeld ist eine staatliche finanzielle Hilfe in Deutschland, die als Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt wird. Es richtet sich an Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen, die ihren Wohnraum zwar selbst finanzieren, deren Einkommen jedoch nicht ausreicht, um die laufenden Wohnkosten dauerhaft zu tragen. Ziel des Wohngeldes ist es, angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu sichern, ohne dass Betroffene auf andere Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind.

Rechtsgrundlage für das Wohngeld ist das Wohngeldgesetz. Das Wohngeld ist keine pauschale Leistung, sondern wird individuell berechnet. Maßgeblich sind unter anderem das Jahreseinkommen des Haushalts, die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie die Höhe der Miete oder der Belastung. Das Wohngeld wird monatlich gezahlt und stellt einen Zuschuss zu den Wohnkosten dar, keinen vollständigen Ersatz.

Seit Januar 2023 gilt das sogenannte Wohngeld Plus. Durch diese Reform wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Personen deutlich erweitert. Neben höheren Einkommensgrenzen werden auch höhere Mieten berücksichtigt. Dadurch können mehr Haushalte mit geringem Einkommen Wohngeld erhalten. Wohngeld ist damit eine zentrale Hilfe für Menschen, die arbeiten oder über eigenes Einkommen verfügen, ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, aber Unterstützung bei den Wohnkosten benötigen.

Mietzuschuss und Lastenzuschuss: die zwei Formen des Wohngeldes

Das Wohngeld wird in zwei Formen gewährt, abhängig davon, ob die wohngeldberechtigte Person zur Miete wohnt oder Eigentum selbst nutzt. Mieterinnen und Mieter erhalten Wohngeld in Form eines Mietzuschusses. Dieser Zuschuss bezieht sich auf die monatliche Bruttokaltmiete. Heizkosten und Stromkosten werden dabei nicht berücksichtigt, da sie nicht zu den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten im Sinne des Wohngeldgesetzes gehören.

Eigentümerinnen und Eigentümer, die selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung wohnen, können einen Lastenzuschuss erhalten. Der Lastenzuschuss berücksichtigt bestimmte regelmäßige Belastungen, die mit dem Eigentum verbunden sind, zum Beispiel Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen oder laufende Kosten für die Unterkunft. Auch hier gilt, dass nicht alle Kosten angesetzt werden, sondern nur die im Wohngeldgesetz vorgesehenen Belastungen.

Ob Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt wird, hängt ausschließlich von der Wohnform ab. In beiden Fällen gelten dieselben Grundprinzipien für Anspruch, Berechnung und Bewilligungszeitraum. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und monatlich ausgezahlt, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

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Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Voraussetzungen und Anspruchsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen für den Wohngeldbezug

Anspruch auf Wohngeld haben Personen und Haushalte mit geringem Einkommen, die in Deutschland wohnen und ihre Wohnkosten grundsätzlich selbst tragen. Voraussetzung ist, dass der Wohnraum selbst genutzt wird und es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Wohngeld kann nur auf Antrag gewährt werden und wird nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Antragstellung gezahlt.

Entscheidend für den Anspruch auf Wohngeld sind drei zentrale Faktoren: das anrechenbare Jahreseinkommen des Haushalts, die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie die Höhe der Miete oder der Belastung. Das Einkommen darf eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Dabei werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, zum Beispiel für Werbungskosten oder bei besonderen persönlichen Situationen.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nur dann, wenn keine vorrangigen Sozialleistungen bezogen werden, bei denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind. Wohngeld dient als Zuschuss zu den Wohnkosten und ist keine Leistung zur Sicherung des gesamten Lebensunterhalts.

Berücksichtigte Lebens- und Arbeitssituationen

Wohngeld kann von unterschiedlichen Personengruppen beantragt werden. Dazu gehören Mieterinnen und Mieter ebenso wie Eigentümerinnen und Eigentümer, die einen Mietzuschuss beziehungsweise einen Lastenzuschuss erhalten können. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch bei Teilzeitbeschäftigung, sowie Personen mit schwankendem Einkommen.

Auch Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende, Familien mit Kindern und Mehrpersonenhaushalte können Wohngeld erhalten, sofern das eigene Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Maßgeblich ist dabei immer das Einkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder, die zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Wohngeldgesetzes gehören.

Personen, die zwar eigenes Einkommen erzielen, dieses aber nicht ausreicht, um die Wohnkosten dauerhaft zu tragen, können grundsätzlich Wohngeld beantragen. Das Wohngeld richtet sich damit insbesondere an Haushalte, die weder Bürgergeld noch Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen, ihren Lebensunterhalt aber nur mit Unterstützung bei den Wohnkosten sichern können.

Sonderfälle und Ausschlusskriterien

Bestimmte Personengruppen sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Dazu gehören Personen, die Bürgergeld nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, da in diesen Leistungen die Kosten der Unterkunft bereits enthalten sind. Auch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld.

Studierende sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben, selbst wenn sie tatsächlich kein BAföG erhalten. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn kein dem Grunde nach bestehender BAföG-Anspruch vorliegt, zum Beispiel bei bestimmten Teilzeitstudiengängen.

Kein Wohngeld wird gezahlt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Einkommen bewusst verschwiegen oder unzutreffende Angaben im Wohngeldantrag gemacht werden. In solchen Fällen kann die zuständige Wohngeldbehörde das Wohngeld ablehnen, bereits gezahlte Beträge zurückfordern und ein Prüfverfahren einleiten.

 

Wie wird das Wohngeld berechnet? Grundlagen und Einflussfaktoren

Welche Faktoren fließen in die Berechnung ein?

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt individuell nach den Vorgaben des Wohngeldgesetzes. Maßgeblich sind drei Faktoren, die immer gemeinsam betrachtet werden. Entscheidend ist zunächst das anrechenbare Jahreseinkommen des Haushalts. Dabei werden die Einkünfte aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder einbezogen, also zum Beispiel Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten oder sonstige regelmäßige Einkünfte. Bestimmte Beträge können vom Einkommen abgezogen werden, etwa Werbungskosten oder gesetzlich vorgesehene Freibeträge.

Ein weiterer zentraler Faktor ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder. Je mehr Personen im Haushalt leben, desto höher kann der Anspruch auf Wohngeld ausfallen, da der Wohnraumbedarf steigt. Berücksichtigt werden nur die Haushaltsmitglieder, die tatsächlich in der Wohnung leben und zum Haushalt gehören.

Der dritte Faktor ist die Höhe der Miete oder der Belastung. Dabei wird nicht jede beliebige Miete angesetzt, sondern nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag richtet sich nach der Mietstufe der Stadt oder des Wohnortes. In Städten mit höheren Mieten können entsprechend höhere Wohnkosten berücksichtigt werden als in Regionen mit niedrigerem Mietniveau.

Berücksichtigte und nicht berücksichtigte Miete oder Belastung

Beim Mietzuschuss wird die monatliche Bruttokaltmiete berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Grundmiete sowie bestimmte kalte Betriebskosten angesetzt werden. Heizkosten, Stromkosten und Kosten für Warmwasser gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten im Sinne des Wohngeldgesetzes und bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Beim Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer wird anstelle der Miete die sogenannte Belastung angesetzt. Dazu zählen bestimmte laufende Kosten, die mit dem selbst genutzten Wohneigentum verbunden sind, zum Beispiel Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen oder bestimmte laufende Aufwendungen. Auch hier gilt, dass nicht alle tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, sondern nur die im Gesetz vorgesehenen Belastungen bis zu einem Höchstbetrag.

Die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung ist zudem abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe des Wohnortes. Die Höhe der berücksichtigten Miete oder Belastung ist gesetzlich begrenzt. Maßgeblich ist die Mietstufe der Stadt oder Gemeinde, die von Stufe I bis Stufe VII reicht. Liegt die tatsächliche Miete über dem festgelegten Höchstbetrag, wird bei der Berechnung dennoch nur der zulässige Maximalwert berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten über den zulässigen Höchstbeträgen, wird für die Berechnung dennoch nur der gesetzlich festgelegte Maximalwert angesetzt.

Wohngeld berechnen mit dem Wohngeldrechner

Zur Orientierung kann das Wohngeld mit einem Wohngeldrechner berechnet werden. Der Wohngeldrechner ist online verfügbar und ermöglicht eine unverbindliche Berechnung auf Basis der eigenen Angaben. Er berücksichtigt das Einkommen des Haushalts, die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Miete oder Belastung sowie den Wohnort.

Das Ergebnis des Wohngeldrechners dient ausschließlich der Orientierung. Es begründet keinen Anspruch auf Wohngeld und ersetzt nicht die Prüfung durch die zuständige Wohngeldbehörde. In der Praxis liegt das Wohngeld häufig im Bereich von etwa 100 bis 300 Euro pro Monat. In Haushalten mit niedrigem Einkommen, mehreren Personen und in Städten mit hohen Mieten kann der Zuschuss auch darüber hinausgehen und mehrere hundert Euro monatlich betragen. Die endgültige Höhe des Wohngeldes wird erst im Rahmen der Antragstellung durch die Wohngeldstelle festgelegt, nachdem alle Unterlagen und Nachweise geprüft wurden.

Ein Wohngeldrechner kann dennoch hilfreich sein, um vorab einzuschätzen, ob ein Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte und in welcher ungefähren Höhe ein monatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten möglich ist.

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Wohngeld beantragen: Antragstellung und Ablauf

Wo und wie kann Wohngeld beantragt werden?

Wohngeld muss aktiv beantragt werden. Der Antrag auf Wohngeld ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen. Zuständig ist in der Regel die Wohngeldstelle der Stadt, der Gemeinde oder des Landkreises, in dem sich der Wohnort befindet. Welche Behörde konkret zuständig ist, lässt sich über die Webseite der jeweiligen Stadt oder über einen Zuständigkeitsfinder im Browser finden.

Der Wohngeldantrag kann je nach Bundesland und Kommune online über die Webseite der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden oder schriftlich per Post erfolgen. Alternativ ist auch eine persönliche Antragstellung bei der Wohngeldstelle möglich. Für die Antragstellung werden in vielen Fällen offizielle Antragsformulare verwendet, die als PDF auf der Webseite der Wohngeldbehörden zum Download bereitstehen.

Wohngeld wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Bewilligung für vergangene Monate ist nicht möglich. Deshalb ist es wichtig, den Antrag auf Wohngeld rechtzeitig zu stellen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Für den Wohngeldantrag müssen verschiedene Unterlagen und Angaben vorgelegt werden. Dazu gehören in der Regel Nachweise über das Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder andere Einkommensnachweise. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen, das auf Basis der aktuellen Einkünfte ermittelt wird.

Zusätzlich werden Unterlagen zur Wohnung benötigt. Dazu zählen der Mietvertrag mit Angaben zur Höhe der Miete oder bei Eigentum Nachweise über die Belastung, etwa Zinsbescheinigungen. Auch Angaben zur Anzahl der Haushaltsmitglieder und zur Nutzung des Wohnraums sind erforderlich. In bestimmten Fällen können weitere Nachweise verlangt werden, zum Beispiel zu Werbungskosten, Freibeträgen oder besonderen Belastungen.

Alle Angaben müssen vollständig und korrekt gemacht werden. Unvollständige oder falsche Angaben können das Verfahren verzögern oder zur Ablehnung des Wohngeldantrags führen.

Bewilligungszeitraum und Weiterbewilligung

Wohngeld wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung. Die Wohngeld Auszahlung erfolgt monatlich und beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Nach Ablauf dieser zwölf Monate endet die Zahlung automatisch, sofern kein neuer Antrag gestellt wird.

Für die Weiterbewilligung ist ein neuer Antrag erforderlich. Dieser sollte rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingereicht werden, damit es nicht zu einer Unterbrechung der Wohngeldzahlung kommt. Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, zum Beispiel beim Einkommen, bei der Anzahl der Haushaltsmitglieder oder bei der Miete, müssen der Wohngeldstelle unverzüglich mitgeteilt werden.

Ergeben sich während des Bewilligungszeitraums wesentliche Änderungen, kann das Wohngeld neu berechnet, angepasst oder im Einzelfall auch aufgehoben werden.

 

Wohngeld im Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungen

Ist Wohngeld vorrangig gegenüber anderen Leistungen?

Wohngeld ist gegenüber bestimmten Sozialleistungen nachrangig. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nur dann, wenn keine vorrangigen Leistungen bezogen werden, in denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind. Dazu gehören insbesondere das Bürgergeld nach dem SGB II sowie die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Leistungen sind die Wohnkosten Teil des Leistungsumfangs, sodass Wohngeld ausgeschlossen ist.

Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, haben daher in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Zur Orientierung kann in solchen Fällen ein Bürgergeld Rechner genutzt werden, um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht und welche Leistungen im Einzelfall in Betracht kommen. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich gezahlte Miete höher ist als die anerkannten Kosten der Unterkunft. Wohngeld ist als Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte gedacht, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen bestreiten, aber Unterstützung bei den Wohnkosten benötigen. Auch Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen, können grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld haben, sofern keine Leistungen bezogen werden, in denen die Kosten der Unterkunft bereits enthalten sind.

Kein Ausschluss besteht hingegen bei Leistungen, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, zum Beispiel bei Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auch Kindergeld oder Kinderzuschlag schließen einen Anspruch auf Wohngeld nicht automatisch aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kontrollen, Ablehnung und Missbrauchsvorwürfe

Die zuständige Wohngeldbehörde prüft jeden Antrag auf Wohngeld sorgfältig. Dabei werden die Angaben zum Einkommen, zur Miete oder Belastung sowie zur Anzahl der Haushaltsmitglieder überprüft. Die Behörde kann Nachweise anfordern und ist berechtigt, Angaben mit anderen Behörden abzugleichen.

Ein Wohngeldantrag kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zum Beispiel wenn das Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet, eine vorrangige Sozialleistung bezogen wird oder die Miete oberhalb der berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge liegt. Auch unvollständige oder widersprüchliche Angaben können zur Ablehnung führen.

Liegt eine missbräuchliche Inanspruchnahme vor, etwa durch falsche Angaben zum Einkommen oder zum Haushalt, kann die Wohngeldbehörde bereits gezahltes Wohngeld zurückfordern. In schweren Fällen kann zusätzlich bei vorsätzlichen Falschangaben ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet werden. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme liegt insbesondere dann vor, wenn bewusst falsche Angaben gemacht oder relevante Einkünfte verschwiegen wurden. In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf Wohngeld vollständig.

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